Tarifordnung für die
Kinderbildungsbetreuungseinrichtungen
der Gemeinde Arbing
(entsprechend§ 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)
Präambel
Der Besuch einer Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist für Kinder
beitragspfichtig.
§ 1
Bewertung des Einkommens
(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des§ 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.
(2) Das Familieneinkommen beinhaltet:
a) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß
§ 25 EStG 1988
b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbe betrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, berechnet.
c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und
d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:
- Bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage
bei freiberuflich Tätigen (z.B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechts anwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).
(3) Unterhaltleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. § 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(4) (Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie zB.
(5) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(6) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist der Betrag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-) Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(9) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.
(10) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres, die den Elternbeitrag um mehr als 10 Euro erhöhen sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben. Zum Beispiel Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Einstieg in den Beruf nach Ablauf der Karenzzeit und Wiedereinstieg ins Berufsleben. Bei Unterlassung erfolgt eine Rückverrechnung mit dem Höchstbetrag maximal bis zum Beginn des laufenden Kindergartenjahres. und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. Ebenso ist auf Antrag der Eltern der Elternbeitrag neu zu berechnen und zwar in Fällen von Kindergeldbezug, Arbeitslosigkeit und Einkommens-veränderungen, die den Elternbeitrag um mehr als 10 Euro reduzieren.
(11) Tritt ein Kind während des Kindergartenjahres in den Kindergarten ein, so gilt als Stichtag für die Einkommensbewertung der Erste des Eintrittsmonats.
(12) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht spätestens bis zur Aufnahme in der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
Elternbeitrag
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind
- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt bzw.
nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab
13.00 Uhr (Nachmittagstarif),
das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten.
(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung und
angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß §
13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018.
(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch im Ausmaß von 20 Stunden gemäß § 3a Abs. 1 und 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben.
(4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Für den Besuch der Krabbelstube ist der Elternbeitrag gemäß § 6 der Tarifordnung im Monat, in welchem das Kind den 30. Lebensmonat vollendet, letztmalig in voller Höhe zu leisten.
(5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11-mal pro Jahr eingehoben. Für den Monat/die Monate Monatsangabe wird der Elternbeitrag entsprechend den geöffneten Wochen aliquotiert.
(6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt/zur Gänze nachgesehen.
(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
1. für Kinder unter drei Jahren 49 Euro,
2. für Kinder über drei Jahren 42 Euro und
3. für den Nachmittagstarif 42 Euro, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrags reduziert.
(2) Auf Antrag kann der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen und der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z
3 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
(1) Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt
1. für Kinder unter drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 186 Euro, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme 247 Euro
2 für Kinder über drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 115 Euro, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme 152 Euro
3. für Kinder nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif) 114 Euro.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungsbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % (maximal 50 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) und für jedes weitere Kind in einer Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % (maximal 100 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)festgesetzt.
(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder unter 3 Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder
2. 4,8 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme,
(2) Für den Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
Elternbeitragsverordnung 2018) vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % (mindestens 50 % gemäß§ 8 Abs. 2 2. Fall Oö.Elternbeitragsverordnung 2018) vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.
(3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
(4) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
- für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.
(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über 3 Jahren, die keinen Haupt wohnsitz in Oberösterreich haben
1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder
2. (mindestens) 4 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme,
(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt 3 % von der Berechnungsgrundlage für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).
(3) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif
- für drei Tage festzusetzen, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, oder
- für zwei Tage festzusetzen, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.
(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Schulkinder,
1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden, oder
2. 4 % für darüberhinausgehende Inanspruchnahme,
(2) Für den Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen pro Woche wird ein Tarif
- für drei Tage festgesetzt, der 70 % (mindestens 70 % gemäß§ 10 Abs. 2 1. Fall Oö.
Elternbeitragsverordnung 2018) vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und
- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % (mindestens 50 % gemäß§ 10 Abs. 2 2. FallOö.
Elternbeitragsverordnung 2018) vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.
(1) Erfolgt ein beitragsfreier Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs in der Höhe von 186 Euro für Kinder unter 3 Jahren bzw. 115 Euro über 3 Jahren eingehoben.
(2) Der Besuch einer Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.
(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 78 Euro (maximal 111 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Elternbeitragsverordnung 2018) pro Arbeitsjahr je zur Hälfte am 15. Oktober und 15. Februar eines jeden Jahres im Vorhinein eingehoben.
(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.
(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in der ersten Kindergartenwoche im September, die dem Arbeitsjahr folgt, von den Eltern im Gemeindeamt eingesehen werden.
Der Mindestbeitrag nach § 3, der Höchstbeitrag gemäß § 4 und der Materialbeitrag gemäß § 10 sind indexgesichert. Die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres. Die sonstigen Beiträge nach § 12 können vom Gemeinderat jährlich im Rahmen der Gemeindevoranschlags-erstellung angepasst werden.
(1) Für die Mittagsverpflegung der Kindergartenkinder wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 3,50 Euro pro Essensportion verrechnet.
(2) Für die Mittagsverpflegung der Krabbelstubenkinder wird ein Kostenbeitrag in Höhe von
3,00 Euro pro Essensportion verrechnet.
(3) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 28,00 Euro vorgeschrieben.
Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt mit 17.12.2020 in Kraft.
Angeschlagen am: 17. Dezember 2020
Abgenommen am: