Kinderbildungsbetreuungseinrichtungsordnung
KBBEO
für den Gemeindekindergarten Arbing
gültig ab 07.09.2020
Übersicht
1. Betrieb der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
2. Arbeitsjahr und Ferien
3. Öffnungszeit der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
4. Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
5. Elternbeiträge und Beitragsfreiheit
6. Kindergartenpflicht
7. Abmeldung von der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
8. Widerruf der Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
9. Zusammenarbeit zwischen Rechtsträger und Eltern
10. Pflichten der Eltern
11. Pflichten des Rechtsträgers
12. Sehtests im Kindergarten
13. Erziehungsberechtigung durch andere Personen (§ 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. KBG)
1. Betrieb der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
Die Gemeinde Arbing (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt eine Kinderbildungsbetreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 94/2017, mit Sitz im Bezirk Perg.
2. Arbeitsjahr und Ferien
2.1. Das Arbeitsjahr der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
2.2. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.2020 und enden am 06.01.2021.
2.3. Die Osterferien beginnen am 29.03.2021 und enden am 05.04.2021.
2.4. Die Pfingstferien beginnen am 22.05.2021 und enden am 24.05.2021.
2.5. Die Hauptferien beginnen am 31.07.2021 und enden am 05.09.2021.
2.6. Das Arbeitsjahr und die Ferienzeiten können vom Rechtsträger jährlich am Ende des Arbeitsjahres unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse neu festgelegt werden.
3. Öffnungszeit der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
3.1. Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:
a) Krabbelstubengruppe
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von: |
bis: |
Montag |
7:00 Uhr |
13:00 Uhr |
Dienstag |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Mittwoch |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Donnerstag |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Freitag |
7:00 Uhr |
13:00 Uhr |
b) Kindergartengruppen
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von: |
bis: |
Montag |
7:00 Uhr |
13:00 Uhr |
Dienstag |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Mittwoch |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Donnerstag |
7:00 Uhr |
16:00 Uhr |
Freitag |
7:00 Uhr |
13:00 Uhr |
3.2. Die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt.
3.3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung geschlossen.
3.4. Die Aufenthaltsdauer unterdreijähriger Kinder in der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.
3.5. Die Öffnungszeiten können vom Rechtsträger jederzeit unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse neu festgelegt werden.
4. Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
4.1. Die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbildungsbetreuungsgesetzes allgemein zugänglich und wird mit Kindern ab dem vollendeten 18. Lebensmonat geführt.
4.2. Für die Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern, erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich bei der Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung zu erfolgen. Für den Kindergarten muss die Anmeldung, außer für die kindergartenpflichtigen Kinder, für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen.
Für die Krabbelstube muss die Anmeldung mindestens 2 Tage umfassen.
4.3. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes,
c) Impfbescheinigung
d) Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung – wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.
e) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern (für Kinder unter 3 Jahren)
4.4. Der Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder freiwillig.
4.5. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen.
4.6. Der Rechtsträger entscheidet über die Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern mit.
4.7. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.
4.8. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder unter 3 Jahren bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
4.9. Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde muss die Verpflichtung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde geklärt sein.
5. Elternbeiträge und Beitragsfreiheit
5.1. Die Eltern haben für den Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung entsprechend der Tarifordnung der Gemeinde Arbing einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) zu leisten.
5.2. Mit dem monatlich zu leistenden Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer
a) die allenfalls verabreichte Verpflegung,
b) einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung und
c) angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge
d) allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.
5.3. Der Besuch einer Krabbelstube und einer alterserweiterten Kindergartengruppe ab dem vollendeten 30. Lebensmonat, einer Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bis zum Schuleintritt ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz bis 13:00 beitragsfrei.
6. Kindergartenpflicht
6.1. Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
6.2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.
6.3. Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an fünf Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen.
6.4. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B. vor, bei:
a) Erkrankung des Kindes oder eines Elternteils.
b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie)
c) oder urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht.
6.5. Erziehungsberechtigte, die im Zuge der Schülereinschreibung einen Änderungswunsch gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vorgebracht haben, haben die schriftliche Bestätigung der Schulleitung über den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht beim Rechtsträger und der Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung vorzulegen. Das betroffene Kind ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kindergartenpflichtig. Die Kindergartenpflicht beginnt neuerlich im Arbeitsjahr vor dem Schuleintritt.
7. Abmeldung von der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
7.1. Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung / des Rechtsträgers zu erfolgen.
7.2. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist dem Rechtsträger bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
8. Widerruf der Aufnahme in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung
8.1. Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a) ein Elternteil eine ihm obliegende Verpflichtung (siehe Punkt 10) trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt oder
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder
c) der Besuch eines für den Kindergarten angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).
8.2. Jeder Elternteil kann vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
9. Zusammenarbeit zwischen Rechtsträger und Eltern.
9.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.
9.2. Jeder Elternteil hat das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen seine Vorstellungen einzubringen.
Zu diesem Zweck führt der Rechtsträger spätestens bei der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch.
9.3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
9.4. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.
10. Pflichten der Eltern des Kindes
10.1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
10.2. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Entschuldigung hat schriftlich oder telefonisch oder mittels ärztlicher Bestätigung zu erfolgen.
10.3. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
10.4. Die Kinder sollen in der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 8:30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6.3. (§ 3a Abs. 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) unterschreiten.
10.5. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung unverzüglich von erkannten Infektionskrankheiten oder Läusebefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer bzw. Übertragung auf andere Kinder und des Personals der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist.
10.6. In der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
10.7. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage verhindert die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
10.8. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung verbringt.
10.9. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes; bei Schulkindern mit dem Einlass in die Kinderbildungsbetreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden, bei Schulkindern mit dem Verlassen der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung. Außerhalb der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung, wie z.B. bei Spaziergängen und Ausflügen.
10.10. Im Falle der Übergabe oder der Abholung durch einen Beauftragten der Eltern ist vorweg eine schriftliche Bestätigung über diese Beauftragung vorzulegen.
10.11. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Haltestelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Haltestelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.
10.12. Eltern haben dem Rechtsträger die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Kindes in eine andere Gemeinde während des Kindergartenjahres unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung vorgenommen wird, anzuzeigen.
10.13. Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes haben sich die Eltern nachweislich um einen Kindergartenplatz in der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde zu bemühen.
11. Pflichten des Rechtsträgers
11.1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen sowie ärztliche Bestätigungen über die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vom 2. bis zum 5. Geburtstag als ausreichender Nachweis anerkannt.
11.2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungsbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.
12. Sehtest im Kindergarten
Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils im Auftrag der Oö. Landesregierung ein Sehtest durch einen Optiker durchgeführt werden. Der
Test ist genormt und umfasst eine Untersuchung der Sehschärfe, der Augenstellung und des räumlichen Sehvermögens. Wenn sich bei einem Kind der Verdacht auf einen Sehfehler ergibt, erhalten die
Eltern eine schriftliche Benachrichtigung mit der Empfehlung einer augenfachärztlichen Untersuchung.
Der Sehtest ersetzt keine augenfachärztliche Untersuchung. Wenn sich bei einem Kind der Verdacht auf einen Sehfehler ergibt, erhalten die Eltern eine schriftliche
Benachrichtigung mit der Empfehlung einer augenfachärztlichen Untersuchung.
13. Erziehungsberechtigung durch andere Personen (§ 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. KBG)
Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kinderbildungsbetreuungseinrichtungsordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.
Erklärung
Ich nehme die vorliegende Kinderbildungsbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung. Ich bestätige, dass mir das Sorgerecht allein zusteht bzw. dass das Einvernehmen mit der oder dem anderen Obsorgeberechtigten besteht.
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Datum |
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Für den Rechtsträger |
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Eltern / Erziehungsberechtigte |
Einverständniserklärung
Die Eltern des Kindes ................................................................................, geb. am .......................... sind einverstanden, dass (bitte einzeln ankreuzen)
o einmal jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über das Ergebnis der Untersuchung austauscht;
o im letzten Kindergartenjahr das Kind einmalig an einem Sehtest durch einen Optiker teilnimmt;
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